Ihr zuverlässiger Begleiter bei Durchsuchung und Beschlagnahme
Durchsuchung und Beschlagnahme, egal, ob in der privaten Wohnung des Verdächtigen, in den Geschäftsräumen, oder gar im Büro des Steuerberaters, stellen Eingriffe des Staates in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte dar.
Im Laufe der Jahre haben wir zahlreiche Durchsuchungen betreut. In diesen Ausnahmesituationen bewahren wir für Sie und Ihre Mitarbeiter einen kühlen Kopf. Wir achten darauf, dass die Durchsuchung strikt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und des Durchsuchungsbeschlusses bleibt und nicht mehr Beweismittel beschlagnahmt werden als erlaubt.
Die bloße Anwesenheit eines Rechtsanwalts trägt oft dazu bei, den Dialog zwischen Ermittlern und Betroffenen zu versachlichen und die Situation zu entspannen.
Unsere Leistungen
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Vorbereitung
In der Vorbereitungsphase informiert unsere Kanzlei Sie umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Falle einer Durchsuchung und Beschlagnahme. Relevante Dokumente und Unterlagen werden gesichtet und vorbereitet, um im Ernstfall schnell und effektiv reagieren zu können.
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Bereitschaft und Anreise
Sobald eine Durchsuchung ansteht, stellt die Kanzlei sicher, dass unsere Anwälte jederzeit erreichbar sind. Bei einer tatsächlichen Durchsuchung eilt Ihr Anwalt sofort zum Einsatzort, um Sie zu unterstützen und zu beraten.
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Prüfung der Rechtsgrundlage
Am Einsatzort angekommen, prüfen wir zunächst den Durchsuchungsbeschluss auf seine Rechtmäßigkeit. Wir kontrollieren die Identität der Beamten und stellen sicher, dass sie berechtigt sind, die Durchsuchung durchzuführen. Diese Schritte sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Durchsuchung auf einer soliden rechtlichen Basis erfolgt.
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Begleitung der Durchsuchung
Während der Durchsuchung beobachten wir die Maßnahmen der Beamten genau. Diese und eventuelle Auffälligkeiten werden protokolliert und es wird sorgfältig darauf geachtet, dass die Rechte des Mandanten gewahrt bleiben. Sollte es zu unzulässigen Maßnahmen kommen, erhebt der Anwalt umgehend Einspruch.
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Kommunikation mit den Behörden
Der Anwalt kooperiert, soweit rechtlich erforderlich, mit den Behörden, um den Ablauf der Durchsuchung zu begleiten. Gleichzeitig erhebt er rechtliche Einwände, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die er als unzulässig erachtet. Diese Balance zwischen Kooperation und Verteidigung der Mandantenrechte ist entscheidend für einen erfolgreichen Einsatz.
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Nachbereitung
Nach der Durchsuchung erstellt der Anwalt ein detailliertes Protokoll über den Ablauf und die durchgeführten Maßnahmen. Der Mandant wird umfassend über den Verlauf und die Ergebnisse der Durchsuchung informiert. Wenn rechtliche Mängel festgestellt wurden, werden umgehend Rechtsmittel wie Widerspruch oder Beschwerde eingelegt, um die Interessen des Mandanten zu wahren.
Durchführung einer Durchsuchung
Das Eindringen von staatlichen Ermittlern sowohl in die Geschäfts- als auch in die Privaträume löst unweigerlich erhebliche und starke Emotionen aus. Nicht selten kommt es daher bei derartigen Aktionen auch zu Angriffen gegen die Ermittlungsbeamten. Aus diesem Grunde treten diese meist bewaffnet und mit Schutzweste auf.
Natürlich dienen die sichtbar getragenen Schusswaffen auch der Einschüchterung des Bürgers. Sie dienen aber eben in manchen Fällen auch dem Selbstschutz der Beamten. Gehen Sie also davon aus, dass sowohl Sie selbst als auch die Ermittlungsbeamten bei einer Durchsuchung nervös sind und außerordentlich angespannt, was oft zu Beginn der Durchsuchung auftritt.
Wenn es Ihnen möglich ist, versuchen Sie die Situation zu entspannen. Bitten Sie die Beamten in einen Raum, in dem Sie in der Lage sind, in Ruhe den Durchsuchungsbeschluss lesen zu können. Bieten Sie den Beamten Getränke an: Erlaubt sind Wasser, Kaffee oder auch Tee. Erörtern Sie die Ziele, die im Durchsuchungsbeschluss genannt sind, und besprechen Sie, wenn möglich, in Ruhe die Dinge, die aufgefunden werden sollen.
Hüten Sie sich aber davor, im Rahmen dieser Besprechung über den Ablauf der Durchsuchung irgendwelche Aussagen zur Sache, also grundsätzlich verwertbare, sogenannte Spontanäußerungen, zu machen; dies gilt, egal, ob Sie Zeuge oder Beschuldigter sind.
Lassen Sie sich auch nicht durch Freundlichkeit der Beamten dazu verleiten, eine rasche Aussage zu tätigen, die „diese unangenehme Sache sicher schnell aus der Welt schaffen kann“. Das ist im Extremfall vielleicht sogar ehrlich von den Beamten gemeint, spiegelt aber nicht die gegebene Situation von Staatsmacht gegenüber Bürger wider.
Beschlagnahme: Sichern Sie Ihre Rechte und Unterlagen
Denken Sie bitte daran, dass im heutigen Normalfall auch Ihre IT durchsucht wird und in der Regel entsprechende Dateien auf eine Festplatte kopiert und mitgenommen werden. Bei Schriftstücken können Sie darum bitten, für sich noch eine Kopie fertigen zu können, insbesondere bei solchen Vorgängen, die aktuell noch in Bearbeitung sind und von Ihnen auch im normalen Geschäftsverkehr noch eine weitere Behandlung verlangen.
Es ist von extremer Bedeutung, dass sämtliche Gegenstände und gesuchten Unterlagen, die die Beamten am Ende mitnehmen und beschlagnahmen wollen, im Protokoll der Durchsuchung exakt bezeichnet werden; also nicht fünf Aktenordner, sondern ein Aktenordner zum Vorgang A, 2 Aktenordner zum Vorgang B, ein Aktenordner zum Vorgang C. Je exakter Sie hier dokumentieren und darauf Wert legen, umso leichter fällt es Ihnen später, sich in Bezug auf gefundene Unterlagen zu verteidigen.
Denken Sie bitte auch daran, dass in der Fülle von Material auch bei den Ermittlungsbehörden Unterlagen verloren gehen können. Es empfiehlt sich leider nicht stets, der Beschlagnahme von Gegenständen zuzustimmen und diese freiwillig herauszugeben. Derartige Kooperationen mit den Ermittlungsbehörden sollten nur dann stattfinden, wenn man sich im Vorfeld einer Durchsuchung hierauf verständigt hat. Kommt der Staat aber gewaltsam zu Ihnen, muss er damit rechnen, dass Sie den Aktionen widersprechen. Das sichert Ihre Rechte im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens.
Stellen Sie sich bitte auch darauf ein, dass man Ihr Mobiltelefon mitnehmen wird und dass man auch Ihr Auto durchsuchen wird; das ist heute absolut üblich und auch meist in dem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss standardmäßig so aufgeführt.
Am Ende der Durchsuchung sollten Sie nochmals den ruhigen Kontakt mit Ihrem Anwalt suchen, um über die Möglichkeiten des Widerspruchs zu sprechen. Soweit Sie über keine Telefone mehr verfügen, kaufen Sie bitte schnellstmöglich ein Prepaid-Handy, über das Sie für die ersten Tage kommunizieren können.
Man sollte freilich immer bedenken, dass oft nicht nur die Durchsuchung angeordnet wurde, sondern auch die Telefonüberwachung.
Im Falle einer Durchsuchung können Sie auf unsere umfassende Erfahrung und professionelle Unterstützung zählen.
Ihr Recht auf einen anwaltlichen Beistand
Wenn irgendwie möglich, bitten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens hinzuzukommen, idealerweise vor Beginn der tatsächlichen Durchsuchungmaßnahme. Die Ermittlungsbehörden können und sollen hier durchaus eine angemessene Zeit warten, bis ein Anwalt unter vernünftigen Umständen eintreffen kann.
Ist Ihr Anwalt nicht in der Lage, innerhalb einer vernünftigen Zeit vor Ort zu erscheinen, wird er versuchen, einen Kollegen, dem dies möglich ist, für Sie zu finden und zu Ihnen zu schicken. Sollte auch dies nicht gelingen, stellen Sie sicher, dass der telefonische Kontakt zu Ihrem Anwalt in allen Fällen von aufkommenden Fragen uneingeschränkt möglich ist.
Das Gespräch zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt darf nicht mitgehört werden. Die Beamten sind aber berechtigt, sicherzustellen, dass Sie nur Ihren Anwalt anrufen und nicht mit sonstigen Personen telefonieren, um Ihnen zum Beispiel eine Warnung auszusprechen, dass auch bei diesen demnächst durchsucht werden könnte.
Kontaktieren Sie jetzt unsere Rechtsanwälte
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Thorsten Zebisch
Thorsten Zebisch ist ein erfahrener Wirtschaftsstrafrecht Anwalt mit Expertise im Wirtschafts-, Steuer- und Medizinstrafrecht. Er ist bekannt für strategische Beratung und Verteidigung im Strafprozess, besonders in Fällen des Abrechnungsbetrugs im Medizinstrafrecht.
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Dr. Hanno Kiesel
Dr. Hanno Kiesel ist seit 30 Jahren Experte im Steuerstrafrecht und berät Unternehmen und Einzelpersonen. Seine Tätigkeit umfasst präventive Beratung, steuerliche Compliance, Selbstanzeigen und Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Verfahren.
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Dr. Alexander Kubik
Dr. Alexander Kubik ist ein erfahrener Anwalt im allgemeinen und besonderen Wirtschaftsstrafrecht, der Unternehmen und Einzelpersonen in allen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts berät und verteidigt. Er ist insbesondere zuständig für Fälle im Außenwirtschaftsstrafrecht, Medizinstrafrecht sowie Korruptions- und Arbeitsstrafrecht.
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Hans-Peter Huber
Hans-Peter Huber berät Industrieunternehmen, vor allem aus der Sicherheits- und Automobilbranche, zu strafrechtlichen Themen und Compliance. Er begleitet internationale Unternehmen bei internen Untersuchungen in Ländern wie Russland, den USA, Brasilien und im arabischen Raum.
Zulässigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme
Zum Zwecke einer effektiven Strafverfolgung hat der Staat den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit gegeben, die hier infrage stehenden Grundrechte zur Erlangung von Beweismitteln einzuschränken.
Bevor derartige Maßnahmen ergriffen werden, ist in der Regel, von Not- und Eilfällen abgesehen, eine richterliche Entscheidung erforderlich. Leider werden die entsprechenden Anträge sehr häufig nicht mit besonderer Sorgfalt bearbeitet, insbesondere bei der Anordnung der Durchsuchung.
Nach unserer Erfahrung sind weit mehr als die Hälfte der Gerichtsbeschlüsse zu Durchsuchung und Beschlagnahme nicht konform mit den gesetzlichen Schutzregeln.
Zulässigkeit der Durchsuchung beim Verdächtigen
Die Durchsuchung ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt und kann einerseits dem Auffinden von Beweismaterial, aber auch der Ergreifung des Beschuldigten dienen. Zu unterscheiden ist die Durchsuchung beim Verdächtigen gem. § 102 StPO von der Durchsuchung bei anderen Personen gem. § 103 StPO.
Auch hier zeigt sich aber eine Tendenz bei den Verfolgungsbehörden, diese Unterscheidung nicht mehr genau zu treffen und stattdessen beim Antrag an das Gericht die unterschiedlichen Voraussetzungen einfach miteinander zu vermengen.
Die Voraussetzungen einer Durchsuchung bei einem Verdächtigen sind:
Richterlicher Beschluss: In der Regel ist ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich.
Gefahr im Verzug: Ohne richterlichen Beschluss ist eine Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
Tatverdacht: Es müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung an einer Straftat vorliegen.
Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme muss angemessen und im Verhältnis zur Schwere der Tat stehen.
Durchsuchung bei Dritten
Eine Durchsuchung bei Dritten, also bei Zeugen oder anderen unbeteiligten Personen, findet statt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort Beweismittel oder Spuren einer Straftat gefunden werden können. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass die gesuchten Beweismittel sich bei der betreffenden Person befinden. Der Eingriff muss verhältnismäßig sein und es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um die Beweismittel zu sichern.
Insbesondere bei Durchsuchungen beim Steuerberater oder dem anwaltlichen Beistand bestehen formal hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung.